Sparbuch verloren

Sparbuch 01Ein Kontoinhaber hat die Sorgfalt zu tragen, sein Sparbuch ordentlich aufzubewahren. Geht trotzdem das Sparbuch verloren, muss der Kontoinhaber der kontoführenden Stelle, dem Kreditinstitut, unverzüglich mit den Angaben seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner aktuellen Anschrift den Verlust des Sparbuchs melden. Ist eine Meldung dort eingegangen, dass das Sparbuch verloren gegangen ist, muss das Sparbuch für kraftlos erklärt werden. Erst dann wird das Sparguthaben vorläufig gesperrt. Ein Verlust des Sparbuchs ist sofort zu melden. Jeder der über eine Spareinlage verfügt und diese kommt abhanden, ist ein Verlustträger, dieser muss seine Identität bei Verlust des Sparbuchs unter Vorlage seines gültigen Personalausweises nachweisen.

Das Kreditinstitut vermerkt den Verlust des Sparbuchs in den dafür vorgesehenen Aufzeichnungen im System. In einem Zeitraum von vier Wochen können keine Einzahlungen und Auszahlungen getätigt werden. Innerhalb dieser vier Wochen sollte der Kontoinhaber gegebenenfalls ein gerichtliches Aufgebotsverfahren (siehe unten) einleitet, damit niemand anderes in dieser Zeit über das Geld verfügen kann.

Ist das Sparbuch verloren gegangen, kann für den Sparer einen neues Sparbuch ausgestellt werden.

Wenn das Sparbuch verloren gegangen ist und es soll ein neues Buch ausgestellt werden, dann muss der Kontoinhaber eine Kraftloserklärung unterschreiben. Das heißt, wenn er mit seiner Unterschrift zugestimmt hat, wird der Kontoinhaber für alle Schäden haftbar gemacht, die bei einem Missbrauch entstanden sind, wenn das Sparbuch verloren gegangen ist.

Der Kontoinhaber kann auf eine Kraftloserklärung des alten Sparbuches verzichten, wenn auf dem Sparbuch ein geringes Sparguthaben ist oder wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass das Sparbuch vernichtet worden ist.

Tritt eine Kraftloserklärung über den Verlust des alten Sparbuches in Kraft, gibt es zwei Aufgebotsverfahren. Das Aufgebotsverfahren aufgrund einer Entscheidung vom Gericht, wenn sich eine hohe Summe auf dem Sparbuch befindet. Oder es gibt das eigene Aufgebotsverfahren der Sparkassen. Ist auf dem Sparbuch ein geringes Guthaben vorhanden, kann auf das Aufgebotsverfahren verzichtet werden und das alte Sparbuch wird durch den Vorstand für kraftlos erklärt. Und ein neues Sparbuch kann eröffnet werden oder es erfolgt die Auszahlung des Geldes.

Bei dem Aufgebotsverfahren vom Gericht kann auf einen Antrag des zuständigen Amtsgerichtes ein im Bundesanzeiger veröffentlichtes Aufgebot erlassen werden. Hat der Kontoinhaber seine Rechte durch Vorzeigen seines Sparbuchs bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist nicht angemeldet, verliert das Sparbuch seine Rechtskraft durch ein Ausschlussurteil vom Gericht. Das Aufgebotsverfahren vor Gericht kommt erst bei höheren Geldsummen zum Einsatz. Es gibt dem Kreditinstitut die Sicherheit, dass keine Ansprüche mehr gestellt werden können, wenn ein Sparbuch verloren gegangen ist und dann nach dem Aufgebotsverfahren wieder auftaucht ist. Da das Geld bereits lange auf ein neues Sparbuch umgebucht wurde.

Bei dem eigenen Aufgebotsverfahren der Sparkassen kann ein Antrag gestellt werden, dass ein bestimmtes Blatt des Instituts die Bekanntmachung veröffentlicht und der Vorstand das Aufgebot erlässt. Hat der Kontoinhaber seine Rechte durch Vorzeigen seines Sparbuches bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist nicht angemeldet, verliert das Sparbuch seine Rechtskraft durch einen Vorstandsbeschluss.

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Foto © N.Schmitz / PIXELIO